Es gibt große Verwirrung über Corona-Maßnahmen, für im Grenzbereich Deutschland-Niederlande lebender, arbeitender und wohnender Bürger. Daher publiziert Dinxperwick-Info den vom Land NRW derzeitigen, aktuellen Stand der Verordnungen.

Dinxperwick-Info bittet alle Leser, sich selbst auf den neuesten Stand der Regeln zu bringen.
Schauen Sie regelmäßig auf:

Land NRW: www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Bundesregierung Deutschland: www.bundesregierung.de/coronavirus

GEMEINSAM DURCH DIE CORONA-KRISE KOMMEN: BITTE TRAGEN SIE MUND/NASENMASKE & HALTEN SIE 1,5 m ABSTAND!

Auszüge aus der derzeit gültigen Fassung vom 7.10.2020:

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)

Ursprüngliche Fassung vom 30. September 2020

Aktuelle und gültige Fassung ab dem 7. Oktober 2020:

www.land.nrw.coronainfo.07.10.2020.pdf

(…)
§ 2 Meldepflichten 
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 3 hinzuweisen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch das ordnungsgemäße Ausfüllen einer Aussteigekarte nach den Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit und deren Abgabe an den Beförderer erfüllt werden.  

(1a) Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Personen, die einen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 3 Absatz 4 regelmäßig erfüllen, genügen der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch die einmalige Meldung dieses Reiseverhaltens.  

  • 3 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung, Ausnahmen von der Absonderung:
    (…)
    (4) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind ferner
  1. Personen, die bei der Einreise beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie Mitglieder des Europä-ischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretun-gen der Länder;
  3. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Ri-sikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben;
  4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden zur Erledigung diplomatischer oder konsula-rischer Aufgaben im Bundesgebiet aufhalten;
  5. Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen in das Bundesgebiet einreisen beziehungsweise sich in einem Risikogebiet nach §2 Absatz 3 aufgehalten haben;
  6. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebensgefährten oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

Die Absätze 3 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kri-terien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

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Abbildung: thedarknut auf Pixabay